Datum: 07.08.2009

Unzulässige Klauseln in Nutzungsbedingungen von Google

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Hamburg vom 07.08.2009 (324 O 650/08) - nicht rechtskräftig

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg sind zehn Klauseln in den bis Mitte 2008 geltenden Nutzungsbedingungen des Internetkonzerns Google unzulässig. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern und Verstöße gegen den Datenschutz moniert hatte.

Google bietet im Internet neben Suchmaschinen Dienstleistungen an, für die sich der Nutzer unter Eingabe persönlicher Daten registrieren lassen muss, beispielsweise einen E-Mail-Service. Laut Nutzungsbedingungen sollte Google das Recht haben sämtliche Daten, die der Kunde während der Nutzung eines Dienstes eingibt, zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen. Die Klausel hätte es beispielsweise erlaubt, vertrauliche Mitteilungen auszuwerten oder urheberrechtlich geschützte Werke zu löschen. Dadurch werde der Nutzer unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter.

Unzulässig sind auch Klauseln, die Google umfassende Nutzungsrechte einräumten. So behielt sich Google vor, die vom Nutzer eingestellten Daten zu veröffentlichen oder an Vertragspartner weiterzuleiten. Nach Auffassung des Gerichts waren die von Google verwendeten Klauseln bereits wegen fehlender Transparenz unwirksam. Der Nutzer könne gar nicht erkennen, welche Rechte er dem Unternehmen in welchem Umfang einräume.

Mehrere Google-Klauseln verstießen gegen Datenschutzbestimmungen. Google hatte sich unter anderem das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Bedingungen an Dritte zu übermitteln oder zu Werbezwecken zu verwenden. In Deutschland ist das nur zulässig, wenn der Verbraucher bewusst und eindeutig zustimmt. Die Einwilligungserklärung muss besonders hervorgehoben sein.

Die Richter stellten klar, dass sich auch amerikanische Firmen an deutsche Verbraucher- und Datenschutzgesetze halten müssen, wenn sie ihre Produkte und Dienstleistungen hier anbieten.

Datum der Urteilsverkündung: 07.08.2009
Aktenzeichen: 324 O 650/08
Gericht: Landgericht Hamburg

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Urteil Google Inc. LG Hamburg vom 7.08.2009

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