Datum: 08.05.2012

Unwirksamkeit der Auslagenersatzklausel Nr. 18 AGB Sparkassen (Nr. 12 Abs. 6 AGB Banken)

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Urteil des BGH vom 08.05.2012 (XI ZR 61/11)

Eine indifferente Klausel im Geschäft mit Verbrauchern, die Kreditinstitute zur Berechnung von „Auslagen“ ermächtigt, wenn sie im Kundenauftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig werden (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut), ist unwirksam.

Ein Verbraucherschutzverein hatte eine Sparkasse auf Unterlassung der Benutzung einer Klausel verklagt, die es ihr ermöglichen sollte, „dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ Die Sparkasse hatte gegen das Urteil des OLG Nürnberg zu Gunsten der Verbraucherschützer Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und gab dem Verbraucherschutzverein Recht. Der erste Teil der Klausel („Die Sparkasse … Ferngespräche, Porti)) sei unwirksam, weil der Sparkasse für eine Tätigkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden ein Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zustehe, ob die entstandenen Auslagen nach dem Maßstab des § 670 BGB überhaupt erstattungsfähig seien.

Auch der zweite Regelungsabschnitt der beanstandeten Klausel ("… oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)") sei unzulässig. Der Sparkasse werde mit der den zweiten Regelungsabschnitt einleitenden Formulierung ("… oder wenn …") ein gegenüber dem ersten Regelungsabschnitt selbständiger und insofern scheinbar von einem Auftrag bzw. einem Interesse des Kunden sogar unabhängiger Erstattungsanspruch für Auslagen im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten eingeräumt. Jedenfalls im Rahmen der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sei die Beklagte danach auch berechtigt, Auslagen für solche Tätigkeiten festzusetzen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden handelt. Für solche Tätigkeiten komme ein Aufwendungsersatzanspruch indes von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht in Betracht.

Datum der Urteilsverkündung: 08.05.2012

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