Datum: 21.09.2005

Unwirksame Klausel zur Ersatzlieferung im Onlineshop

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 21.09.2005 (VIII ZR 284/04)

Ein Versandhaus hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, einen qualitativ oder preislich gleichwertigen Artikel zu liefern, sofern der bestellte Artikel nicht vorrätig ist. Dazu hatte es die nachfolgende Klausel verwandt, die mit identischem Wortlaut so auch in zahlreichen Shops im Internet zu finden ist:
"...Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben..."

Der Bundesgerichtshof entschied nun: Diese Klausel ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Diese Klausel sei nicht eindeutig und verstoße gegen § 308 Nummer 4 sowie § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Richter waren mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. der Ansicht, die Formulierung: "qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel" berücksichtige nicht ausreichend, dass zahlreiche Artikel, etwa Bekleidung, vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen ausgewählt würden. Entsprechend der beanstandeten Klausel, könnten dem Kunden schwarze statt braune Schuhe zugesandt werden. Dies sei dem Kunden nicht zuzumuten. Zudem berechtige die Zusendung einer anderen als der bestellten Ware den Kunden nicht nur zu einem 14tägigen Rückgaberecht sondern begründe Gewährleistungsansprüche, sofern überhaupt von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. So könne der Kunde etwa vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen und zwar innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist.

Selbst wenn ein Vertrag gar nicht vor Lieferung zustande käme, wäre die Klausel unwirksam, entschieden die BGH-Richter. Bei einem juristisch nicht vorgebildeten Kunden könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Lieferung eines Ersatzartikels sei vertragsgemäß, sofern er die gelieferte Ware nicht binnen 14 Tagen zurückweise. Dies könne ihn davon abhalten, die Ware nach Ablauf der Frist zurückzugeben obwohl es ihm nach der gesetzlichen Regelung freistünde, den Ersatzartikel als neues Angebot des Versandhauses nicht anzunehmen und die Ware mangels Vertragsschluss ohne Einhaltung einer Frist zurückzugeben. Die Klausel sei weder klar, noch verständlich und benachteilige den Kunden unangemessen. Damit verstoße sie gegen das Transparenzgebot. Das Versandhaus könne unter Verweis auf die Klausel durch die unzutreffende Darstellung der Rechtslage, begründete Ansprüche des Kunden, abwehren.

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Kunden von Internetshops wesentlich gestärkt.

Datum der Urteilsverkündung: 21.09.2005

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Urteil des Bundesgerichtsofes | Az. VIII ZR 284/04

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