Datum: 06.02.2006

Unvollständige Angaben über Werbungskosten führen zur Prospekthaftung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 06.02.2006 (II ZR 329/04)

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Ein Mangel in einem von einer Fondsgesellschaft herausgegebenen Prospekt ist nach dieser Entscheidung des BGH anzunehmen, wenn sich der tatsächliche Anteil der Werbungskosten erst aus einem Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer sich daran anschließenden Reihe von Rechengängen ergibt. Auch der fehlende Hinweis auf eine Investition begründe einen Prospektmangel und zwar selbst dann, wenn feststeht, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil zumindest eine Verzögerung der Fertigstellung des Anlageobjekts möglich sei.

In dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Prospekt für einen vom Beklagten initiierten Immobilienfonds war unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich machte er 25,3 % aus, was sich erst aus einem Abgleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten ergab. Ferner fehlte es an einem Hinweis darauf, dass es für geplante Stellplätze noch des Erwerbs eines Grundstücks bedurfte.

Nachdem das Projekt gescheitert war, machte der Kläger Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio ohne Abzug geltend. Diesem Anspruch gab das Gericht vollumfänglich statt. Das Gericht entschied, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen ausscheide, da dem Kläger der Nachweis gelungen sei, dass er in Kenntnis der Prospektfehler eine andere Beteiligung mit denselben Steuervorteilen geschlossen hätte.

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Datum der Urteilsverkündung: 06.02.2006

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