Datum: 23.01.2019

Unterrichtung des Fluggastes über Änderung der Flugzeiten

Urteil des AG Nürnberg vom 23.01.2019 (19 C 7200/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine fristwahrende Unterrichtung über die Verschiebung eines Fluges liegt nur im bewussten und zweckgerichteten Übermitteln von entsprechenden Informationen vor.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Verspätung eines Fluges aus der Fluggastrechteverordnung. Der Kläger wollte zusammen mit seiner Ehefrau und ihren beiden minderjährigen Kindern von Nürnberg nach Rhodos fliegen, wobei er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hatte. Die Beklagte, eine Fluglinie beschloss mehrere Monate vorher, den Flug des Klägers vom frühen Morgen auf den späten Nachmittag zu verlegen. Mit E-Mail, die mehr als dreizehn Tage vor dem Flugdatum lag, informierte die Beklagte den Kläger über die geänderte Flugzeit. Der Kläger hatte bereits zuvor versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben und ihm die Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Es ist der Ansicht, dass der Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der ursprünglichen Abflugzeit unterrichtet worden ist. Nach der Fluggastrechteverordnung scheidet ein Anspruch dann aus, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet wurde. Dies war hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden ist, ist nicht maßgeblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter des Passagiers ist.

Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Es ist nicht ausreichend, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit durch Zufall Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlangt. Der Wortlaut der Fluggastrechteverordnung verlangt ein Unterrichten bzw. Informieren. Dies bedeutet ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.01.2019

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