Datum: 04.07.2008

Unterhalt für unverheirateten Partner geht bei Lohnpfändung vor

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt vom 04.07.2008 (24 U 146/07)
Vorinstanz LG Darmstadt vom 27.09.2007 (10 O 421/07)

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Müssen Pfändungsschuldner mit ihrem Arbeitseinkommen im Wesentlichen den Unterhalt einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bestreiten, so bemisst sich der Pfändungsfreibetrag nach dem entsprechend notwendigen Lebensunterhalt.

Ein Kreditnehmer kam mit seinen Zahlungen in Verzug. Er hatte der Bank als Sicherheit den pfändbaren Teil seines Einkommens abgetreten. Diesen verlangte die Bank nunmehr von dem Arbeitgeber des Kunden. Allerdings musste der Kunde mit seinem Arbeitseinkommen den kompletten Lebensbedarf des unverheirateten Paares bestreiten, da seine Partnerin arbeitslos war. Durch die Pfändung des Einkommens in der angestrebten Höhe wäre das Paar unter das entsprechende Niveau des nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) notwendigen Lebensunterhaltes gefallen. Dies hielt das Gericht für falsch. Bei der Pfändung musste somit der Betrag berücksichtigt werden, den der arbeitende Partner zur Sicherung des Lebensbedarfes beider Partner einbrachte.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2008

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