Datum: 11.11.2008

Unbestimmte Widerrufsbelehrung zulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 11.11.2008 (XI ZR 269/06)

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In einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist der Zusatz zulässig, dass bei Widerruf des Kreditvertrages auch die "finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen. Nicht entscheidend ist nach dem Urteil, dass das verbundene Anlagegeschäft genau bezeichnet ist.

Ein Verbraucher wurde 1999 von einem Vermittler bei einem Hausbesuch dazu überredet, 60.000 DM in einen Fonds zu investieren. Den Anlagebetrag finanzierte der Kunde über ein Darlehen. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande." 2004 widerrief der Verbraucher dann den Darlehensvertrag mit der Begründung, die Widerrufsfrist sei wegen einer unzulässigen Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen.
Der Bundesgerichtshof sah dies anders; das Widerrufsrecht sei erloschen. Die Belehrung habe auch den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, da für den Kunden klar gewesen sei, dass mit dem verbundenen Geschäft nur der Fondsbeitritt gemeint sein konnte.

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Datum der Urteilsverkündung: 11.11.2008

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