Datum: 04.08.2005

Übertragung der Rechte aus einer Lebensversicherung

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Urteil des LG Hannover vom 04.08.2005 (3 O 455/04)

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Nach der Entscheidung des LG Hannover deckt eine Lebensversicherung, die gleichzeitig mit einem Darlehen für dessen Tilgung abgeschlossen wurde (so genannte Kombinationsfinanzierungen), nicht automatisch die gesamte Restschuld des Darlehens ab. Nur wenn sich aus den vertraglichen Bestimmungen nicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Darlehensnehmer eine etwaige Tilgungslücke auszugleichen hat, kann der Verbraucher sich darauf berufen, dass das Darlehens durch die Lebensversicherung unabhängig von dem tatsächlich gebildeten Kapital getilgt wird. In derartigen Fällen wirkt dann die Lebensversicherung "an Erfüllung statt". Dieses hat das Landgericht Hannover in dem zu entscheidenden Fall nicht angenommen.

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass der mit der Beklagten geschlossene Kreditvertrag bei Rückzahlungsfälligkeit im November 2019 durch die Verrechnung mit der aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag zu erwartenden Ablaufleistung auf jeden Fall getilgt sei, unabhängig von der Höhe der Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

Im Gegensatz zu einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatten die Parteien von der Möglichkeit einer abweichenden Regelung dergestalt, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte nicht erfüllungshalber, sondern an Erfüllung statt erfolgt, vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Es sei zwar einerseits die Rede davon, dass die "Ablösung durch LV" erfolgen solle, andrerseits sei jedoch geregelt, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, auf Verlangen der Bank eine laufende und gegebenenfalls erhöhte Tilgung zu erbringen, wenn ein vorgesehener Tilgungsersatz nicht ausreichen sollte.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.08.2005

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