Datum: 22.10.2009

Treuhänder muss auf mögliche Versagung der Restschuldbefreiung hinweisen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 22.10.2009 (IX ZB 43/07)

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Ein Treuhänder muss den säumigen Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren auf eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung für die ausstehende Treuhändervergütung hinweisen. Ein späterer Hinweis durch das Gericht ist nicht ausreichend.

Über das Vermögen des Schuldners war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Treuhänder hatte Zahlung der rückständigen Vergütung gefordert, das Schreiben konnte wegen Umzugs des Schuldners jedoch nicht zugestellt werden. Erst das Insolvenzgericht hatte nach Kenntnis der neuen Adresse das Schreiben des Treuhänders unter Hinweis auf die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung bei Zahlungsverweigerung erneut übersandt. Nach Fristverstreichen hatte das Gericht die Restschuldbefreiung versagt.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben. Es sei zwingend notwendig, dass dem Insolvenzschuldner zusammen mit der Zahlungsaufforderung durch den Treuhänder der Hinweis zukomme, dass er die Befreiung von der Restschuld bei ausbleibender Zahlung riskiere. Es sei nicht ausreichend, wenn das Insolvenzgericht erst später im Versagungsverfahren selbst darauf hinweise.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.10.2009

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