Datum: 30.01.2018

Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

Urteil des OLG Celle vom 30.01.2018 (13 U 106/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung aus.

Die Beklagte betreibt ein Hotel. Die Internetwerbung für das Hotel am 9. Januar 2017 und danach war mit der fett gedruckten Zeile „G.-Hotel H. *** Familie Sch.“ überschrieben. Über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA) verfügte die Beklagte nicht. Das OLG Celle hat der Berufung des Klägers, der die Unterlassung von Werbung mit Hinweis auf eine Sternenklassifizierung, die nicht gegeben ist, verlangt, weitgehend stattgegeben. Die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen stelle nach Ansicht des OLG Celle in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung dar. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richte sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang komme es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Danach sei die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, was vorliegend gegeben sei. Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern - dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt. Der Irreführung stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel dieser Komfortklasse handele und es die drei Sterne - wie später auch geschehen - auf entsprechenden Antrag auch erhalten würde.

Datum der Urteilsverkündung: 30.01.2018

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