Datum: 23.07.2013

Sparkassentochter haftet wegen fehlerhafter Anlageberatung (VIP Medienfonds 4)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Hamm vom 23.07.2013 (34 U 53/10)

Berät die Tochtergesellschaft einer Sparkasse einen Anleger unter Zuhilfenahme eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts und klärt über diese Prospektmängel nicht auf, schuldet sie dem Kunden Schadensersatz für die fehlgeschlagene Anlage (VIP Medienfonds 4).

Ein Anleger war von seinem Berater (100 prozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse) angerufen worden. Der Berater hatte ihm bei dem Telefonat den VIP Medienfonds 4 als Kapitalanlageform empfohlen und dann den Anleger in dessen Haus aufgesucht. Das Beratungsgespräch war anhand des Anlageprospekts durchgeführt worden und der Kunde hatte am Ende eine Beteiligung in Höhe von nominal 100.000 Euro gezeichnet. 45,5 Prozent des Beteiligungsbetrages waren fremdfinanziert worden. Die Sparkassentochter hatte eine Vergütung (7,085 Prozent des Nominalkapitals) von der Eigenkapitalvermittlerin erhalten, den Kunden hierüber jedoch nicht aufgeklärt. Die Geldanlage war auch nicht zufriedenstellend verlaufen, insbesondere hatten die Finanzämter die zunächst akzeptierten Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht anerkannt. Der Anleger hatte daraufhin geklagt.

 

Das OLG Hamm gab dem Anleger Recht, nachdem der BGH die Sache zunächst zurückverwiesen hatte (BGH, Urteil vom 06.12.2012, III ZR 307/11). Zwischen Anleger und Sparkassentochter sei ein Anlageberatungsvertrag mit den entsprechenden Pflichten zustande gekommen. Die Beratung sei unter Zuhilfenahme eines fehlerhaften Prospekts vorgenommen worden.

 

Die Darstellung der als Sicherungsmittel und für den Anleger als besonderer Vorzug des VIP 4 angepriesenen Schuldübernahme im Prospekt sei jedoch derart unvollständig, widersprüchlich und irreführend, dass der Anleger von deren tatsächlicher Funktion, Wirkungsweise und Umfang eine vollkommen falsche Vorstellung gewinne. Durch die an verschiedenen Stellen als Anlagecharakteristikum herausgestellte "Absicherung von 115 %" in Verbindung mit den Begriffen "Kommanditkapital", "Fondsvolumen" und "Kommanditanteil" sowie der Bezeichnung "Garantiefonds" würde bei ihm (gezielt) die Fehlvorstellung einer 115 prozentigen Absicherung seiner Einlage erweckt. Ebenfalls seien die im Prospekt dargestellten Gewinnprognosen fehlerhaft.

 

Im Prospekt sei das Verlustrisiko des einzelnen Anlegers falsch dargestellt worden und die Beraterfirma habe auch nicht nachweisen können, dass sie die fehlerhaften Passagen richtiggestellt hätte. Daher hafte sie gegenüber dem Anleger.

Datum der Urteilsverkündung: 23.07.2013

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