Datum: 26.06.2008

Sparkasse darf Girokonten auf Guthabenbasis nicht kündigen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.06.2008 (4 U 196/07)

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Kontenpfändungen können die Kündigung des Girokontos durch eine Sparkasse nicht ohne weiteres rechtfertigen, wenn die Sparkasse sich in einer "Sondervereinbarung Guthabenkonto" nur bestimmte eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten vorbehalten hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde ein Girokonto bei einer Sparkasse eingerichtet, welches nur auf Guthabenbasis geführt werden sollte. In der "Sondervereinbarung Guthabenkonto" wurde der Sparkasse ein Kündigungsrecht eingeräumt für den Fall, dass das "Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr umsatzlos geführt wird oder aufgrund eines anderen wichtigen Grundes die Kontoführung unzumutbar ist". Zwischen 1999 und 2006 wurden der Sparkasse insgesamt sieben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt. Die Sparkasse forderte anschließend den Kunden vergeblich mehrfach auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Pfändungen unverzüglich aufgehoben würden. Anschließend kündigte sie das Girokonto und die Geschäftsverbindung.

Nach der Auffassung des OLG Karlsruhe war die Sparkasse hierzu nicht berechtigt. Das Konto sei nicht "durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert" worden. Zwar hätten die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse dazu geführt, dass Verfügungen nur noch eingeschränkt möglich gewesen wären. Allerdings hätten die Kunden das Konto weiterhin - insbesondere im Hinblick auf bestehende Pfändungsschutzbestimmungen - nutzen können, so dass keine "Blockade" vorgelegen habe. Blockiert sei ein Konto in diesem Sinne nur, wenn es vollständig nicht mehr genutzt werden könne.

Zudem müsse beachtet werden, dass nach der zugrunde liegenden Sondervereinbarung das "Blockieren" und die "Umsatzlosigkeit" des Kontos gleichgestellt seien. Das führe dazu, dass man nur bei einem "sinnlos" gewordenen Konto eine Blockierung annehmen könne, was bei einer bloßen Einschränkung gerade nicht gegeben sei. Auch seien die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse kein "anderer wichtiger Grund" im Sinne der Sondervereinbarung, da insoweit die Vereinbarung über eine Blockierung spezieller sei. Die Sparkasse war daher verpflichtet, das Girokonto auf Guthabenbasis weiterzuführen.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.06.2008

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