Datum: 15.10.2009

Selbständige Einkünfte während der Wohlverhaltensperiode verbleiben dem Schuldner

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 15.10.2009 (IX ZR 234/08)

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Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners in der Regel nicht durch die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beigefügte Abtretungserklärung erfasst. Sie verbleiben zwar dem Schuldner, es müssen jedoch entsprechende Zahlungen an den Treuhänder geleistet werden.

Über das Vermögen eines Verbrauchers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches mit Ankündigung der Restschuldbefreiung beendet wurde. Er hatte daraufhin auf selbständiger Basis eine Tätigkeit aufgenommen und die Ansprüche auf Zahlung an seine Mutter abgetreten. Diese hatte eine Firma auf Auszahlung verklagt.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofes seien die Ansprüche auf Zahlung durch die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretungserklärung zugunsten des Treuhänders nicht erfasst. Es handele sich um Forderungen aus selbständiger Tätigkeit. Zwar müsse der Schuldner auch hieraus an den Treuhänder gemäß § 295 Absatz 2 InsO Zahlungen leisten. Dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Abtretung dieser Ansprüche an den Treuhänder in Gänze.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.10.2009

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