Datum: 12.07.2007

Schulwerbung "Tony Taler" von Kelloggs war unzulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 15.07.2007 (I ZR 82/05)

Der Bundesgerichtshof hat der Firma Kellogg die an Schüler gerichtete Werbeaktion "Tony Taler" untersagt. Danach ist diese Art der Schulwerbung wettbewerbswidrig, weil sie den Gruppenzwang in einer Schulklasse ausnutzt und Kinder und Jugendliche gezielt als so genannte Kaufmotivatoren einsetzt. Mit dem Urteil gab der Bundesgerichthof einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt.

In einer Werbeaktion hatte die Firma Kellogg Schüler dazu aufgerufen, als "Tony Taler" bezeichnete Wertpunkte zu sammeln und über ihre Schule gegen Sportgeräte zu tauschen. Für beispielsweise 50 Taler erhielt die Schule ein Badminton-Set, für 300 Punkte eine Beach-Volleyball-Anlage. Die Taler gab es auf Verpackungen von Kellogg-Produkten, sie waren aber auch über einen kostenpflichtigen Anruf oder die Teilnahme an einem Geschicklichkeitsspiel auf der Homepage des Herstellers erhältlich.

Da die Sportgeräte allen Schüler zugute kommen, übe die Aktion einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler aus, sich dem Sammeln der Taler innerhalb der Klassen- und Schulgemeinschaft anzuschließen, kritisierte der Bundesgerichtshof. Dazu komme, dass die Autorität der Schule für Werbezwecke eingesetzt werde. Kellogg hatte die Schüler ausdrücklich aufgefordert, ihre Lehrer über die Aktion zu informieren, damit diese die Aktion an der Schule starten.

Die Schule habe ein erhebliches Interesse daran, Schüler und Eltern zu einer Teilnahme zu bewegen, da sie die Sportgeräte ohne eigene Gegenleistung erhalte.
Schüler und Eltern gerieten damit in die Situation, die Aktion durch den Kauf von Kellogg-Produkten unterstützen zu müssen, um den Eindruck mangelnder Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu vermeiden.

Datum der Urteilsverkündung: 12.07.2007

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Urteil des Bundesgerichtsofes | Az. I ZR 82/05

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