Datum: 16.12.2010

Schuldner kann im Regelinsolvenzverfahren Auskünfte noch nachträglich erteilen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 16.12.2010 (IX ZB 63/09)

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Die Versagung der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren kann unter Umständen unverhältnismäßig sein. Dies kann der Fall sein, wenn der Insolvenzschuldner zuvor unterlassene Auskünfte noch vor Entdeckung von sich aus nachholt.

Eine Privatperson hatte über ihr Vermögen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hatte das abzugebende Vermögensverzeichnis nicht korrekt erstellt. Nach Eröffnung des Verfahrens hatte er jedoch von sich aus dem Insolvenzverwalter die zuvor verschwiegenen Angaben mitgeteilt, ohne dass deren Vorhandensein dem Verwalter vorher aufgefallen wäre. Trotzdem hatte ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner wegen Verletzung der Auskunftspflichten beantragt.

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde des Schuldners statt. Zwar habe er seine Auskunftspflichten verletzt, indem er zunächst die Eigentumswohnung auf Mallorca sowie die Schulden bei seiner Mutter verschwiegen und somit Anlass zur Versagung der Restschuldbefreiung gegeben habe. Allerdings wäre dies im konkreten Fall unverhältnismäßig. Das Nachholen der Auskünfte benachteilige hier die Gläubiger auch nicht, da sie durch den Insolvenzschuldner erfolgt sei, bevor sein Fehlverhalten erkenntlich gewesen wäre. Ebenso könne er diese Angaben auch noch nach der Verfahrenseröffnung nachholen, da es sich nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handele. Da jedoch keine Würdigung bezüglich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schuldners hinsichtlich des Verschweigens der Schulden bei der Mutter vorgenommen worden sei, sei die Sache zunächst zurückzuverweisen. Das Gericht habe dann abzuwägen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung verhältnismäßig sei.

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Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2010

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