Datum: 18.02.2014

Schnelle Leitung, zu lange Vertragslaufzeit

vzbv klagt erfolgreich gegen lange Vertragslaufzeit für den Anschluss ans Glasfasernetz

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Kabelnetzbetreiber darf Grundstückseigentümer nicht 27 Jahre lang an einen Vertrag für den Anschluss ans Glasfasernetz binden. Ein derart langer Kündigungsausschluss benachteilige den Grundstückseigentümer unangemessen, entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die "eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG". Das Unternehmen darf Eigentümer außerdem nicht dazu verpflichten, diese Vereinbarung bei einem Verkauf des Grundstückes auf den Käufer zu übertragen.

Eins Energie legte Grundstückseigentümern vorformulierte Erklärungen vor, mit denen sie ihr Einverständnis mit dem Anschluss ihres Gebäudes an das Glasfasernetz erklärten. Eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung sollte erstmals zum Ende des Jahres 2039 möglich sein. Das sei unangemessen lang, monierten die Richter, weil dem Grundstückseigentümer mit der Vereinbarung keinerlei Rechte eingeräumt, sondern nur Pflichten auferlegt würden. Der Eigentümer müsste nicht nur alle nötigen Arbeiten auf seinem Grundstück dulden, sondern - mangels anderweitiger Regelung im Vertrag - eventuell auch Kosten für Wartung, Reparaturen oder die für einen Umbau des Gebäudes erforderliche Netzverlegung tragen. Das Versorgungsunternehmen hingegen war laut Vertrag nicht einmal verpflichtet, das Gebäude tatsächlich ans Glasfasernetz anzuschließen.

Keine Rechte, nur Pflichten

Für unzulässig erklärten die Richter auch eine Klausel, nach der sich die Laufzeit der Vereinbarung automatisch gleich um fünf Jahre verlängerte, wenn der Kunde nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigte. Der Netzbetreiber dürfe den Eigentümer außerdem nicht dazu verpflichten, sein Grundstück nur mit der Auflage zu verkaufen, der Käufer trete in alle Pflichten aus der Vereinbarung ein. Das sei schon deshalb unzulässig, weil ein Vertrag keine Pflichten zulasten Dritter regeln dürfe, urteilten die Richter.

Eins Energie hat am 31.01.2014 seine Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. Das Unternehmen muss nun seine Vertragsbedingungen ändern und kann sich auf diese Klauseln in laufenden Verträgen nicht mehr berufen. Für jeden Verstoß gegen das Urteil droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

 Urteil des LG Leipzig vom 29.11.2013 (08 O 897/13) - rechtskräftig

 

Datum der Urteilsverkündung: 18.02.2014

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Urteil gegen Eins Energie Sachsen | LG Leipzig vom 29.11.2013 (08 O 897/13) - rechtskräftig

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