Datum: 26.07.2005

Schleichwerbung im Internet

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Berlin vom 26.07.2005 (16 O 132/05)

Auch im Internet sind redaktionelle Inhalte und Werbung klar voneinander zu trennen. Eine Internetseite ist so zu gestalten, dass der Nutzer die Wahl hat, ob er sich mit Werbung beschäftigen will oder nicht.

Sofern eine Werbung nicht nach der Art ihrer Aufmachung eindeutig als solche zu erkennen ist, muss sie als "Anzeige" gekennzeichnet sein. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dies dem Nutzer irgendwie erkennbar wird.

Dem Einwand der Beklagten, der Internetnutzer erwarte Werbung, weil dies die Gegenleistung für die kostenfrei zur Verfügung gestellten Inhalte sei, erteilte das Gericht eine klare Absage.

Datum der Urteilsverkündung: 26.07.2005

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Urteil des Landgerichts Berlin | Az. 16 O 132/05

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