Datum: 06.06.2013

Samsung App-Store: Viele Klauseln unzulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Frankfurt/Main vom 6.06.2013 (2-24 O 246/12) - nicht rechtskräftig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Elektronikkonzern Samsung insgesamt zwölf Klauseln in den Geschäftsbedingungen für seinen App-Store untersagt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der unter anderem unzulässige Haftungs- und Leistungseinschränkungen beanstandet hatte.

Laut Bedingungen des Samsung App-Stores stimmten Kunden der automatischen Installation von Updates zu, ohne im Einzelfall widersprechen zu können. Das ging den Richtern zu weit. Die Klausel lasse dem Anbieter die Möglichkeit, die Apps inhaltlich völlig zu ändern und Programmänderungen einzuspielen, deren Funktion der Kunde gar nicht kenne.

Samsung hatte sich zudem vorbehalten, seine Leistungen nach Belieben einzustellen und die Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Diese Klauseln benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam, entschieden die Richter. Das Gericht monierte außerdem mehrere Haftungsbeschränkungen des Konzerns. So sollte die Haftung selbst bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Regelfall auf 50 Euro begrenzt sein. Auch die Haftung für Personenschäden und Todesfälle in Verbindung mit der Nutzung einer App wollte das Unternehmen unzulässig einschränken.

Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Auch diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Die Klausel erlaube sogar eine belästigende Werbung während eines Telefonats, obwohl dies nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers zulässig ist.

Datum der Urteilsverkündung: 06.06.2013

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Urteil Samsung AGB - LG Frankfurt/Main vom 06.06.2013

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