Datum: 07.03.2018

Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach Prozesskostenhilfebewilligung

Beschluss des OLG Schleswig vom 07.03.2018 (15 WF 202/17)

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Wenn gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt wird, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Der Antragsteller hatte beantragt, seine Ehe zu scheiden. Zeitgleich hatte er einen Gerichtskostenvorschuss per Scheck eingereicht sowie beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, hier hatte er die notwendigen Erklärungen ebenfalls beigefügt. Die Verfahrenskostenhilfe ist ihm ohne Ratenzahlung gewährt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt bat sodann um Rückzahlung des eingezahlten Vorschusses, was die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ablehnte. Das zuständige Amtsgericht wies die Kostenbeamtin an, den Vorschuss zurückzuzahlen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG Schleswig als nicht begründet ab. Es führt aus, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Kasse die Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Daher sind bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die Kosten, die die Partei nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt wird. Der Kläger ist dann schon am Tag des Eingangs der Klage von allen Gerichtskosten befreit.

Datum der Urteilsverkündung: 07.03.2018

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