Datum: 14.01.2016

Risikozuschläge beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung

Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.01.2016 (12 U 106/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beim Tarifwechsel muss die Risikoeinstufung auf Basis des Gesundheitszustandes des damaligen Vertragsabschlusses erfolgen. Nicht zulässig ist die Einbeziehung zwischenzeitlicher Erkrankungen.

Im Rahmen eines von dem privat krankenversicherten Kunden für sich und seine Ehefrau beantragten Tarifwechsels hat die Versicherung Risikozuschläge erhoben. Dies akzeptierte der Kunde nicht und klagte.

Nachdem er in der ersten Instanz noch unterlag, gab ihm das OLG Karlsruhe überwiegend Recht. Grundsätzlich sind Wagniszuschläge in bestimmten Tarifmodellen zulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bessere Leistungen im Zieltarif vereinbart sind. Im vorliegenden Fall war beispielsweise die jährliche Selbstbeteiligung der versicherten Personen im ursprünglichen Tarif höher als in dem neuen Tarif.

Allerdings basiert der Risikozuschlag hier auf neuen Erkenntnissen der Versicherung, das heißt, sie hat Krankheiten, die bei den Kunden erst über die Jahre auftraten, als Grundlage für diesen Zuschlag benutzt. Dies allerdings ist nicht zulässig. Auch bei der Gesundheitsprüfung im Rahmen des Tarifwechsels muss der Versicherer den Gesundheitszustand berücksichtigen, der beim Abschluss des ursprünglichen Vertrags vorlag.

Datum der Urteilsverkündung: 14.01.2016

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