Datum: 25.11.2014

Reisebüros haften bei fehlerhafter Insolvenzsicherung der Reiseveranstalter

Urteil des BGH vom 25.11.2014 (X ZR 105/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Reisebüros können ihren Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig sein, wenn bei über sie gebuchten Reisen der in einem anderen EU-Land ansässige Veranstalter insolvent wird und in der Folge durch eine fehlende Insolvenzabsicherung die Kunden keine Rückerstattung des gezahlten Reisepreises erhalten.

Reisende hatten bei einem in Deutschland ansässigen Internet-Reisebüro eine Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Veranstalter gebucht. Nachdem sie einen Sicherungsschein eines niederländischen Kundengeldabsicherers sowie die Rechnung erhalten hatten, zahlten sie den Reisepreis an das Reisebüro. Der Veranstalter war in der Folge insolvent geworden und der Kundengeldabsicherer hatte die Rückzahlung des Reisepreises mit dem Hinweis verweigert, dass eine Absicherung lediglich für die Reisen gelte, die auf dem niederländischen Markt angeboten und abgeschlossen worden seien. Die Reisenden hatten daraufhin das Reisebüro verklagt.

Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne der Reisenden und verurteilte das Reisebüro zur Schadensersatzzahlung. Es habe den Reisepreis erhalten ohne gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verbraucher im Falle der Insolvenz des Veranstalters abgesichert seien. Auch bei in anderen EU-Ländern ansässigen Firmen müsse das deutsche Reisebüro dem Verbraucher nachweisen, dass eine entsprechende Sicherungsleistung bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen und der übersandte Sicherungsschein habe lediglich die auf dem niederländischen Markt abgeschlossenen Verträge abgesichert. Für einen ordnungsgemäßen Nachweis hätte für die Kunden jedoch leicht erkennbar sein müssen, dass ihre Rückzahlungsansprüche wirksam abgedeckt seien.
 

Datum der Urteilsverkündung: 25.11.2014

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