Datum: 31.10.2018

Rechtstellung des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung

Urteil des OLG Hamm vom 31.10.2018 (20 U 35/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Es besteht Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrages.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Versicherung, aus einer Rechtsschutzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe. Im Jahre 2008 schlossen die Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 150.000,- €. Im Jahre 2014 vereinbarten sie einen weiteren Darlehensvertrag mit der Y über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000,- €, der teils zur Ablösung des ersten Darlehens, teils zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt war. Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Im Februar 2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung, der von den Kreditinstituten zurückgewiesen wurde. Die Beklagte erklärte die Deckungszusage, allerdings beschränkt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen. In der ersten Instanz wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Den Klägern steht der von ihnen nach der teilweisen Klagerücknahme noch geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. Das OLG Hamm weist die von der Beklagten eingelegte Berufung zurück. Ein Versicherungsfall, aus welchem sich ein solcher Anspruch ergibt, ist eingetreten. Der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten umfasst den Vertragsrechtsschutz. Der Anspruch auf Rechtsschutz entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Der den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtenverstoß wird bestimmt durch das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dieses den Kreditinstituten vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten liegt hier nicht etwa in der Verwendung einer womöglich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern in der Zurückweisung des von den Klägern erklärten Widerrufs und der damit einhergehenden Weigerung, die Verträge rückabzuwickeln. Die Frage, ob seitens der Kreditinstitute nach Zahlung des sich aus der Rückabwicklung ergebenden Betrages die dingliche Sicherheit zurückzugewähren ist, und die vorgelagerte Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Widerrufs betreffen hier nicht verschiedene Gegenstände. Vielmehr ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs entscheidend auch für die tatsächlich zwischen den Klägern und den Kreditinstituten geführte Auseinandersetzung über die Pflicht zur Rückgewähr der dinglichen Sicherheit. Aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern Deckungsschutz für die von ihnen beabsichtigten Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu gewähren. Den Kreditinstituten steht nach dem Sicherungsvertrag ein Anspruch auf die dingliche Sicherheit nur so lange zu, bis sie wegen sämtlicher ihr aus dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Nichts anderes beabsichtigen aber die Kläger klageweise geltend zu machen. Denn mit ihren gestellten Anträgen begehren sie gerade Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen, die auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach vollständiger Befriedigung der Bank, auch hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis, gerichtet sind.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 31.10.2018

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