Datum: 10.11.2006

Rechtsschutzversicherung greift auch bei möglicher Selbstständigkeit in der Zukunft

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Urteil des OLG München vom 10.11.2006 (25 U 3142/06)

- hier Streitigkeit über ein Darlehen

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Nach einem Urteil des OLG München ist die in § 25 I 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) enthaltene Risikoausschlussklausel, nach der kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht, die in Verbindung mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen, nur dann anwendbar, wenn die selbständige Tätigkeit bereits ausgeübt wurde. Sie greift hingegen nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer lediglich beabsichtigt, künftig eine solche Tätigkeit auszuüben.

Eine Rechtsschutzversicherung klagte gegen ihren Versicherungsnehmer, um die Erstattung eines nur unter Vorbehalt geleisteten Vorschusses auf Rechtsanwaltskosten zu erreichen. Für den Versicherten bestand eine Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung, auf die § 25 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB 94), welcher Regelungen über den Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige enthält, anwendbar war. Streit bestand darüber, ob die Risikoausschlussklausel des § 25 ARB 94 hier anwendbar sei. Im fraglichen Rechtsstreit des Versicherungsnehmers ging es um die Auszahlung eines ihm versprochenen Darlehens, von welchem er sich ein Hotel in Südafrika kaufen wollte. Dies hatte er in der Gerichtsverhandlung auch erklärt. Die konkrete Art der Investition war aber noch offen.

Das Gericht war der Auffassung, die Risikoausschlussklausel sei in diesem Fall nicht anwendbar. Sie sei nicht weiter oder enger auszulegen, als es ihr Sinn, Wortlaut und wirtschaftlicher Zweck erfordere. Die Klausel aus § 25 I 2 ARB 94 besagt, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommene Tätigkeit im Zusammenhang mit einer freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit - ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe - steht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den in diesem Fall abzustellen sei, würde bei verständlicher Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs davon ausgehen, dass es sich um eine gegenwärtige selbständige Tätigkeit handeln müsse und nicht um eine künftige oder beabsichtigte. Es sei einleuchtend, dass für Selbstständige, bei denen das Schadensrisiko naturgemäß höher liegen könne, eine teurere Versicherung angeboten würde - weswegen der Versicherungsgeber auch die Risikoklausel in den Rechtsschutzvertrag für Nichtselbstständige eingefügt habe. Allerdings sei das Schadensrisiko nicht bereits dadurch erhöht, dass der Versicherungsnehmer eine selbständige Tätigkeit lediglich plane.

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Datum der Urteilsverkündung: 10.11.2006

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