Datum: 22.11.2012

Rechtsschutzinteresse an erneutem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

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Beschluss des BGH vom 22.11.2012 (IX ZB 194/11)

Wenn dem Insolvenzschuldner in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt worden ist, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse an einem zweiten Antrag nicht abzusprechen.

Der Schuldner hatte im April 2006 eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung angefertigt und dem Finanzamt vorgelegt. Am 10.10.2006 hatte er einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Das Insolvenzgericht versagte ihm durch seit April 2010 rechtskräftigen Beschluss vom 09.03.2010 die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Am 19.05.2010 war das Insolvenzverfahren nach Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben worden. Am 18.01.2011 hatte er erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hatte die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen; den Antrag auf Insolvenzeröffnung hat es noch nicht beschieden. Das Landgericht hatte die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Insolvenzschuldners, dass  für Versagungstatbestände, die Sperrfristen von drei Jahren und mehr kennen, im Wege der Rechtsfortbildung keine zusätzliche Sperrfrist entwickelt werden könne. Denn sonst ergäbe sich im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine unverhältnismäßig lange Sperre, wie auch das Beschwerdegericht zu Bedenken gegeben hat: im vorliegenden Fall dürfte der Schuldner andernfalls wegen der unrichtigen Steuererklärung vom April 2006 erst ab April 2013, mithin erst nach sieben Jahren, einen neuen Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung stellen. Dies wäre eine unverhältnismäßig lange Sperre und wurde vom BGH daher abgelehnt.

Datum der Urteilsverkündung: 22.11.2012

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