Datum: 08.11.2017

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

Urteil des KG Berlin vom 08.11.2017 (26 U 109/16)

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Das Kammergericht befasste sich mit einer sog. „Frühestens-“Belehrung, die nach der Rechtsprechung einhellig als nicht korrekt angesehen wird, was auch in der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt wird. Der Bank ist es auch nicht möglich, sich auf die Verwendung des gesetzlichen Musters zu berufen, wenn sie durch u.a. Herausnehmen von Zwischenüberschriften in dieses eingegriffen hat. Auch in den Abschnitt zu den finanzierten Geschäften darf nicht eingegriffen werden, wenn die Gesetzlichkeitsfiktion greifen soll, unabhängig davon, ob vorliegend ein finanziertes Geschäft überhaupt vorliegt.

Sodann führt das Kammergericht aus, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch die Ausübung des Widerrufsrechts gegeben ist. Vor dem Hintergrund der hierzu eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein anderes Ergebnis nicht vertretbar. Auch eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Konstellationen wie z.B. eine sehr lange Zeit von Vertragsbeendigung bis zum Widerruf oder eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung vor Erklärung des Widerrufs gegeben ist. Ansonsten steht keine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.11.2017

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