Datum: 05.11.2018

Recht zur Vertragskündigung bei Schulbesuch in Charter School anstatt vereinbarter High School

Urteil des AG Köln vom 05.11.2018 (126 C 206/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem Gastschulaufenthalt ist die Reise erheblich beeinträchtigt und mangelhaft, wenn der Unterricht an einer Charter School statt wie vertraglich vereinbart, an einer echten High School stattfindet.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten, die Gastschulaufenthalte für Schüler im Ausland organisiert, einen Vertrag zum Auslandsaufenthalt ab. Gegenstand des Vertrages war ein Aufenthalt der Tochter der Kläger in den USA. Im Vertrag heißt es: „Das Programm beinhaltet einen Schulaufenthalt in den USA mit privater Unterbringung bei einer Gastfamilie und Unterricht an einer lokalen High School“. Unter „6. Rücktritt“ heißt es weiter: „Vor der Abreise können unsere Teilnehmer jederzeit zurücktreten. (…) Dabei fallen folgende Rücktrittsgebühren an: (…) Nach erfolgter Platzierung in einer Gastfamilie: 30 % des Reisepreises.“ Die auf den Gesamtpreis anfallende Anzahlung entrichteten die Kläger fristgerecht. Sodann übermittelte die Beklagte den Klägern Informationen unter anderem über die Schule, die die Tochter besuchen sollte. Dabei handelte es sich nicht um die lokale High School, sondern um eine so genannte Charter School. Daraufhin  baten die Kläger die Beklagte um Neuzuteilung und Platzierung an einer „echten High School“. Die Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin kündigten die Kläger den Vertrag zum Auslandsaufenthalt und forderten die Beklagte zur Erstattung der geleisteten Anzahlung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Hinweis auf die Rücktrittsgebühren ab. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und urteilte, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung haben, da sich der Vertrag durch die Kündigung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es führt aus, dass Reiserecht Anwendung findet. Die hier gebuchte Reise war mangelhaft, weil eine Zuordnung der Tochter an eine High School nicht erfolgte. Dies war jedoch vertraglich vereinbart und war zentraler Aspekt des Gastschulaufenthaltes. Die Kündigung eines Reisevertrages ist jederzeit bis zur Beendigung der Reise möglich. Auf Grund des dargestellten Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigte, und der darauf beruhenden Kündigung sind auch die vertraglich vereinbarten Rücktrittsgebühren nicht angefallen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste einzutragen.

Datum der Urteilsverkündung: 05.11.2018

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