Datum: 26.03.2021

Produktinformationsblatt darf nicht durch Zusatzangaben verwirren

OLG Köln gibt Klage des vzbv gegen Telekom Deutschland statt

Viele Finanzvergleichsportale sind nicht so objektiv wie sie versprechen

Quelle: antonioguillem - fotolia.de

  • Produktinformationsblätter (PIB) zu Internettarifen enthielten neben den Pflichtinformationen auch Angaben zu abweichenden Datenübertragungsraten bei Wahl einer Rückfalloption.
  • OLG Köln: PIB dürfen nur die vorgeschriebenen Standardangaben enthalten.
  • Zusatzangaben können verwirren und den Vergleich von Angeboten erschweren.

Anbieter von Internettarifen dürfen in Produktinformationsblättern nur die vorgeschriebenen Standardangaben machen, damit Kunden verschiedene Angebote auf einen Blick vergleichen können. Zusatzangaben über eine Rückfalloption, falls die tarifliche Datenübertragungsrate vor Ort nicht zur Verfügung steht, sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Telekom Deutschland GmbH entschieden.

Die Telekom hatte in Produktinformationsblättern (PIB) für mehrere „Magenta Zuhause“-Tarife nicht nur die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate angegeben. Zusätzlich enthielten die Formulare niedrigere Übertragungsraten für eine „Rückfalloption auf Kundenwunsch, wenn die Standard-Datenübertragungsraten nicht zur Verfügung stehen.“ Gemeint war damit, dass Kunden den Tarif auch mit einer niedrigeren Datenübertragungsrate abschließen können, falls die Standardleistung vor Ort nicht möglich ist.

Zusatzangaben können verwirren

Das Oberlandesgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Zusatzangaben gegen die TK-Transparenzverordnung verstoßen. Danach dürfen PIB ausschließlich die in der Verordnung festgelegten Standardangaben enthalten. Vom Standardangebot abweichende Datenübertragungsraten sind aber weder in der Verordnung noch in den Muster-PIB der Bundesnetzagentur vorgesehen.

Die Richter verwiesen in der Urteilsbegründung auf den Zweck der PIB, verschiedene Tarifangebote durch standardisierte Angaben auf einen Blick vergleichbar zu machen. Dafür müsse das Informationsblatt stets gleich strukturiert und für jeden Anbietertarif gleich gestaltet sein. Ergänzende Angaben könnten die Standards aufweichen und zu Verwirrung führen. Sie erzeugten den Eindruck, dass ein Unternehmen mehr bietet als die Konkurrenten, die sich an den Standard halten.

Urteil des OLG Köln vom 26.02.2021, Az. 6 U 85/20 - nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2021

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Urteil des OLG Köln vom 26.02.2021, Az. 6 U 85/20 - nicht rechtskräftig

Urteil des OLG Köln vom 26.02.2021, Az. 6 U 85/20 - nicht rechtskräftig

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