Datum: 21.09.2012

Private Unfallversicherung zahlt nicht bei Invalidität durch Tragen schwerer Lasten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2012 (I-20 U 92/12)

Das Anheben eines schweren Gegenstandes und die damit verbundene Kraftanstrengung ist kein von außen wirkendes Ereignis im Sinne der AUB.

Ein Versicherungsnehmer hatte als Haustechniker gearbeitet. Er hatte zwei jeweils 35 kg schwere Kanister getragen. Beim Treppabsteigen war ihm angabegemäß wegen der großen Belastung schwindlig geworden, er hätte die Kanister aber nicht loslassen wollen, so dass er den Rest der Treppe „auf dem Hosenboden“ nach unten gerutscht war. Kurz darauf hätte er Gleichgewichtsprobleme gehabt. Im Krankenhaus sei u.a. eine Stammganglienblutung festgestellt worden und der Versicherte zu 100 Prozent invalide. Die Versicherungsgesellschaft wollte nicht zahlen.

Das OLG Hamm urteilte zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Seine Vollinvalidität beruhe nicht auf einem Unfall. Nach Ziff. 1.3 AUB 2000 liege ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleide. Zwar sei das Anheben der Kanister ein auf den Körper einwirkendes Ereignis dar. Allerdings handele es sich dabei nicht um ein von außen wirkendes Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs. Die bloße Überwindung der Schwerkraft durch das Anheben der Kanister reiche hierfür nicht aus. Auch habe er nicht geltend gemacht, dass der Sturz auf der Treppe für die Verletzung verantwortlich gewesen sei.

Datum der Urteilsverkündung: 21.09.2012

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