Datum: 24.07.2008

Private Bauverträge: Klauseln in den VOB/B werden richterlich überprüft

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 24.07.2008 (VII ZR 55/07)

Bei Bauverträgen mit Verbrauchern unterliegen die einzelnen Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) der richterlichen Inhaltskontrolle. Das gilt auch dann, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart sind, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Deutsche Vergabe- und Vertragsauschuss verklagt, weil dieser die Verwendung der VOB/B auch gegenüber privaten Verbrauchern empfohlen hatte. Nach Auffassung des vzbv führt die VOB/B in 24 Klauseln zu einer massiven Benachteiligung privater Bauherren.

Das Kammergericht hatte die vzbv-Klage noch mit der Begründung abgewiesen, das Vertragswerk enthalte einen im Ganzen ausgewogenen Ausgleich der Interessen. An der Ausarbeitung der VOB/B seien Interessengruppen der Unternehmen und der Auftraggeber beteiligt. Deshalb seien einzelne Klauseln einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogen, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart werde.

Der BGH stellte jetzt klar: Die Privilegierung der VOB/B gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern, weil ihre Interessen bei der Ausarbeitung des Vertragswerks nicht in dem Maße berücksichtigt werden wie die Interessen der sonstigen Baubeteiligten. Verbände der Verbraucher können nicht Mitglied im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss sein. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der im Ausschuss vertretenen öffentlichen Hand mit den typischen Verbaucherinteressen übereinstimmen. Die öffentliche Hand errichte in der Regel andere Bauvorhaben als Verbraucher, sei geschäftlich erfahren und ohne weiteres in der Lage, fachliche und rechtliche Beratung hinzuzuziehen. Verbraucher seien dagegen in der Regel geschäftlich unerfahren und bedürften eines besonderen Schutzes.

Mit dem BGH-Urteil ist der Weg frei für eine inhaltliche Überprüfung der VOB/B. Welche der vom vzbv angegriffenen 24 Klauseln unwirksam sind, muss jetzt das Kammergericht entscheiden.

Datum der Urteilsverkündung: 24.07.2008

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VOB/B, Urteil des BGH vom 24. Juli 2008

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