Datum: 07.05.2002

Pflichten der Kreditinstitute bei Optionsscheinen

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 07.05.2002 (XI ZR 197/01; ID 28982)

Link zum Urteil auf money-advice.net

Eine Bank muss dem Kunden bei Optionsscheinen nach ihren eigenen Bedingungen unmissverständlich mitteilen, dass das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt. Ein Hinweis, "die oben genannten Optionsscheine werden zum ... fällig", reicht nicht aus. Den Schaden muss die Bank dann ersetzen, wobei der Anleger bei Mitschuld einen Teil des Schadens tragen muss.
Daraus ergibt sich aber keine grundsätzliche Pflicht der Bank, die Optionsscheine ohne Weisung des Kunden vor dem Ende ihres Börsenhandels zu verkaufen.

Hinweis

Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie im Volltext bei FIS money-advice.net.
FIS money-advice ist ein Projekt des IFF, mit dem das Datenbanksystem des IFF in eine "Informationskooperative zum Thema Social Finance" überführt werden soll.

Darin finden sich verschiedene Organisationen zu einer gemeinsamen Plattform zusammen, um Informationen aus Recht, Wirtschaft und Politik, die unmittelbar für den Umgang mit Finanzdienstleistungen relevant sind, zugänglich zu machen.

Mitglieder der Kooperative sind Verbraucherorganisationen, Forschungsinstitute, Money Advice Organisationen, staatliche Stellen sowie internationale Organisationen. Die Redaktion des Systems liegt beim IFF Hamburg.

Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2002

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: