Datum: 12.11.2018

Pflicht zur Aufklärung über das Recht zur außerordentlichen Kündigung

Urteil des LG Hamburg vom 12.11.2018 (318 O 141/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Enthält ein Verbraucherdarlehensvertrag keine klaren und verständlichen Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der außerordentlichen Kündigung des Vertrages, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aus einem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen sind. Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger unterschrieb am 26. Mai 2014 einen Darlehensantrag der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von 28.646,11 Euro. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79 %. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 380 Euro ab dem 5. Juli 2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von 10.406,11 Euro am 5. Juni 2018 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2018 mit, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.

Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger recht. Es entschied, dass der Kläger von der Beklagten die Feststellung verlangen könne, dass seine Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen seien, weil der Widerruf wirksam und insbesondere nicht verfristet gewesen sei. Der Verbraucherdarlehensvertrag müsse nach Ansicht des Landgerichts klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass der Widerruf des Klägers wirksam sei.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 12.11.2018

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