Datum: 21.02.2013

Pfändungsgläubiger darf zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze führende Nachweise beim P-Konto einsehen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 21.02.2013 (VII ZB 59/10)

Der Pfändungsgläubiger kann vom Schuldner verlangen, ihm die Unterlagen, die zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge auf dem P-Konto geführt haben, als Kopie zu übergeben.

Ein Gläubiger hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Schuldner beantragt. Er hatte zudem verlangt, dass die Nachweise, die zur Erhöhung des Freibetrages auf dem P-Konto des Schuldners geführt hatten, an ihn herausgegeben werden sollten.

Der Bundesgerichtshof gab dem Verlangen des Gläubigers nach. Der Schuldner sei verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Dazu gehörten beispielsweise die laufenden Lohnabrechnungen, regelmäßig die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Bescheide über öffentlich-rechtliche Leistungen und Rentenbescheide sowie Bescheinigungen einer Schuldnerberatungsstelle im Sinne von § 305 Nr. 1 InsO.

Die Urkunden, die der Schuldner nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO benötige, um eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erreichen, seien im Regelfall identisch mit den Unterlagen, die nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an den Gläubiger für den Fall herauszugeben seien, dass der Anspruch gegen den Leistungsverpflichteten gepfändet würde. Es bestünde das berechtigte Interesse des Gläubigers an den Unterlagen, da sie ihn in die Lage versetzten, die Berechnung des Drittschuldners nachzuvollziehen. Einer Herausgabepflicht dieser Unterlagen durch den Schuldner stünden dessen berechtigte Interessen nicht entgegen. Zwar müsse er die Originalunterlagen vorlegen, um eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zu erlangen; diese benötige der Gläubiger aber ohnehin nicht. Durch die Übergabe von Kopien an den Gläubiger sei beiden Parteien gedient. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei somit zu ergänzen, dass der Schuldner nach seiner Wahl im Original oder in Kopie die Unterlagen an den Gläubiger herauszugeben habe, die zu einer Erhöhung der Pfändungsfreibeträge geführt hätten.

Datum der Urteilsverkündung: 21.02.2013

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