Datum: 22.01.2004

Pfändbarkeit von eingeräumten Dispositionskrediten

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Urteil des BGH Karlsruhe vom 22.01.2004 (IX ZR 39/03)

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Bei einem Dispositionskredit besteht bei einer Pfändung des Kredites vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen kann. Solange der Schuldner keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornimmt, hat die Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert. Unterlässt der Schuldner zwischen der Zustellung der Pfändung an den Drittschuldner und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Abruf, steht dem Gläubiger aus der Rechtshandlung ein wirtschaftlich verwertbares Recht nicht zur Verfügung. Anders als bei bedingten und befristeten Rechtshandlungen fehlt es dann an einem in der Insolvenz zu beachtenden Anspruch. Der Kontokorrentvertrag - und folglich auch das Abrufrecht des Schuldners - endet gemäß §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist. Die Pfändung wird erst mit Abrufung des Kredits durch den Kreditnehmer und nur in dieser Höhe wirksam.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.01.2004

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