LG Hamburg vom 15.07.2014 (312 O 36/14) – nicht rechtskräftig
Das Landgericht Hamburg hat der EliteMedianet GmbH untersagt, für eine zweite Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 12,50 Euro zu verlangen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Partnervermittler statt.
Der Vermittler hatte Kunden bei Zahlungsrückständen per Mail eine Mahnung geschickt und darin für den Fall einer weiteren Mahnung eine Bearbeitungsgebühr angekündigt. In der zweiten Mahnung forderte er dann unter Berufung auf die erste Mahnung 12,50 Euro Bearbeitungsgebühr.
Das Gericht untersagt diese Formulierungen in den Mahnschreiben. Der Versand eines Mahnschreibens per E-Mail verursache keine Material- und Portokosten und nur einen geringen Personalaufwand. Mit der Gebühr fordere der Vermittler daher eine unzulässige Schadenersatzpauschale, die seinen zu erwartenden Schaden bei weitem übersteige. Mit den Mahnschreiben täusche das Unternehmen einen Anspruch auf die überhöhte Bearbeitungsgebühr vor. Es sei davon auszugehen, dass Kunden die Pauschale ohne rechtskundige Beratung vielfach zahlen werden.
Datum der Urteilsverkündung: 15.07.2014