Datum: 16.07.2013

Offen ausgewiesene Vertriebsprovisionen als aufklärungspflichtige Rückvergütungen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 16.07.2013 (XI ZR 363/11)

Es handelt sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus offen im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten wie beispielsweise den „Eigenkapitalbeschaffungskosten“ gezahlt werden.

 

Ein Anleger hatte nach Empfehlung durch seinen Berater eine teilweise fremdfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet, der in verschiedene Büro- und Verwaltungsgebäude investiert hatte. Nachdem der Hauptmieter eines Gebäudes den ausgelaufenen Mietvertrag nicht mehr verlängert hatte, war der Fonds in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Fondsgesellschaft war zum Verkauf der Immobilien gezwungen, allerdings konnte der Verkaufserlös nicht die Restverbindlichkeiten des Fonds decken. Der Anleger hatte in der Revisionsinstanz nur noch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend gemacht.

 

Der Bundesgerichtshof hob das für den Anleger nachteilige Urteil auf. Die Sache wurde zunächst zurückverwiesen. Die Bank – zwischen der und dem Kunden ein Beratungsvertrag zustande gekommen war – habe über von ihr aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen vereinnahmten Rückvergütungen den Kunden ungefragt aufzuklären. Damit könne der Anleger zumindest ein gesteigertes Interesse an der Empfehlung der Bank erkennen.

 

Es handele sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder Verwaltungsgebühren, sondern auch aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen würden. Es sei irrelevant, ob die Zahlung des Anlegers dabei „über die Bank“ oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolge. Da die Bank aus den im Prospekt ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten eine Provision erhalten habe, handele es sich dabei um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen.

Datum der Urteilsverkündung: 16.07.2013

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