Datum: 15.10.2015

Mobilfunkanbieter darf keine pauschalen Rücklastschriftkosten erheben

Urteil des OLG Schleswig vom 15.10.2015 (2 U 3/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Mobilfunkanbieter darf seine Rechnungssoftware nicht so programmieren, dass den Kunden im Falle von Rücklastschriften automatisch 7,45 Euro in Rechnung gestellt werden.

Das OLG Schleswig hat die Berufung eines Mobilfunkunternehmens zurückgewiesen, welches pauschal von den Kunden im Falle einer Rücklastschrift durch entsprechende Programmierung der Rechnungssoftware den Betrag in Höhe von 7,45 Euro erhoben hat. Das Landgericht hatte dies zuvor bereits auf die Klage von Verbraucherschützern der Firma untersagt.

Dem Unternehmen war zudem bereits früher gerichtlich untersagt worden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel zu verwenden, um Privatkunden im Falle von Rücklastschriften pauschal mit 10,00 Euro belasten zu können. Diese Klausel hat das Mobilfunkunternehmen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar entfernt, belastet aber Kunden, bei denen eine Rücklastschrift anfällt, pauschal mit 7,45 Euro in den Rechnungen unter der Rubrik „Sonstige Beträge“ mit der Bemerkung „Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten“.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts umgehe der Mobilfunkanbieter dadurch, dass das Gericht bereits zuvor die Verwendung gleichartiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt habe. Zwar sei die Programmierung der Rechnungssoftware keine Allgemeine Geschäftsbedingung, allerdings handele es sich um eine „anderweitige Gestaltung“ im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 306a BGB. Erheblich sei hier, dass durch die Programmierung der Software im Ergebnis eine wirtschaftlich gleiche Praxis vorliege, nämlich die Berechnung eines pauschalen Schadensersatzes.

Datum der Urteilsverkündung: 15.10.2015

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