Datum: 08.01.2015

Lufthansa haftet für Verspätung bei Code-Sharing-Flügen

Urteil des AG Hamburg vom 08.01.2015 (20a C 219/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Führt eine Fluggesellschaft einen Code-Sharing-Flug durch und verspätet sich dieser mit der Folge, dass die Reisenden den Zielort ebenfalls mit Verspätung erreichen, löst dies eine Haftung gemäß der Fluggastrechteverordnung aus.

Verbraucher hatten eine Reise von Hamburg nach Südafrika bei der Fluggesellschaft South African Airways gebucht. Der Zubringerflug mit der Lufthansa (Code-Sharing-Verfahren) von Hamburg nach München hatte sich verspätet, so dass die Fluggäste den Anschlussflug nach Südafrika verpassten. Sie erreichten den Zielort mit mehr als 20 Stunden Verspätung und verlangten von der Lufthansa Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Lufthansa, die den verspäteten Flug nach München durchführte darüber hinaus auch dann für die Verspätung am Endzielort verantwortlich, wenn die Flüge zwar nicht bei ihr gebucht worden sind, sie den Zubringerflug aber im Wege des Code-Sharings tatsächlich durchgeführt hat. Sie ist dann ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung und es obliegt ihr eine Garantie für die Flugverbindung. Sie hat die große Verspätung am Endziel zu vertreten.

Datum der Urteilsverkündung: 08.01.2015

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