Datum: 21.02.2017

Kündigungsrecht von Bausparkassen nach 10 Jahren Zuteilungsreife

Urteil des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 185/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bausparkassen können angesparte Guthaben auf Bausparkonten nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife kündigen.

Eine Verbraucherin klagte zunächst erfolglos vor dem LG Stuttgart, zog dann erfolgreich vor das OLG Stuttgart und landete nun auf Revision des Finanzdienstleisters beim BGH, um die Kündigung ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse zu verhindern.

Die Bausparkasse kündigte die Verträge, weil sie seit über 10 Jahren zuteilungsreif waren. Die Bausparkonten waren dabei nicht bis zur Grenze der Bausparsumme (Sparanteil + Darlehensanteil) angespart. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass Bausparverträge erst dann von der Bausparkasse gekündigt werden können, wenn entweder gegen vertragliche Pflichten verstoßen würde oder der angesparte Betrag bereits der Bausparsumme entsprach.

Da aber aus Sicht der Bausparkasse die Sparbeiträge des Kunden einen Kredit darstellten, stehe ihr ein gesetzliches Kündigungsrecht aus dem Kreditrecht des BGB zu. Hiernach kann der Darlehensnehmer – was das Sparguthaben angeht also die Bausparkasse – nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang der Darlehenssumme kündigen.

Es ging also mitentscheidend darum, ab wann bei eingezahlten Sparbeiträgen durch den Bausparer seitens der Bausparkasse von einem vollständigen Darlehensempfang gesprochen werden kann. Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart ging der BGH von einem solchen aus, sobald der Vertrag zuteilungsreif ist. Ab diesem Zeitpunkt sei die Verpflichtung des Sparers – gleichzusetzen mit der Verpflichtung eines Darlehensgebers, den Kreditbetrag auszuzahlen – erfüllt.

Demnach steht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zu. Die Verbraucherin hatte mit ihrer Klage also keinen Erfolg und muss das angesparte Kapital vollständig zurücknehmen und somit von auf die attraktiven Zinsen des alten Vertrages verzichten.

Datum der Urteilsverkündung: 21.02.2017

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