Datum: 12.05.2010

Kündigungsrecht der Bank bei Zweckentfremdung der Baufinanzierung (Cash-Back-Geschäfte)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des KG Berlin vom 12.05.2010 (24 U 43/09)

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Beim Verdacht auf zweckfremde Verwendung nicht unwesentlicher Teilbeträge eines Darlehens ist die Bank zur außerordentlichen Kreditkündigung berechtigt.

Eine Verbraucherin hatte eine Eigentumswohnung erworben und sich den Kaufpreis teilfinanzieren lassen. Die kreditgewährende Bank hatte unter Anderem einen Eigenkapitalanteil von knapp 10 Prozent verlangt. Es stellte sich heraus, dass die Käuferin diesen Betrag ebenfalls finanzieren ließ. Zudem war der Vorwurf eines "Cash-Back-Geschäftes" laut geworden. Das Kreditinstitut hatte nach Erstellung eines Gutachtens, das diesen Verdacht anhand des deutlich unter Kreditbetrag liegenden Verkehrswertes erhärtete, das Darlehen gekündigt. Die Käuferin klagte nunmehr auf Auszahlung des (restlichen) Kreditbetrages.

Das Gericht gab der finanzierenden Bank recht. Es sei ihr nicht zumutbar, an dem Darlehensverhältnis festzuhalten, nachdem sich herausgestellt habe, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Kreditbetrages an die Kreditnehmerin zurückfließe (Cash-Back-Geschäft), indem er zur Ablösung eines Konsumentenkredites oder weiterer Verpflichtungen verwendet würde. Im vorliegenden Fall würde bei den Verkäufern der Immobilie ein Teilbetrag von 54.678 Euro bei einer Darlehenssumme von (nominal) 114.730 Euro verbleiben. Dieser Teilbetrag entspräche auch in etwa dem durch den unabhängigen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert der Eigentumswohnung. Der Rest stünde gemäß Kaufpreisteilungsvereinbarung der Erwerberin zu.

Die Bank habe somit nach Meinung des Gerichtes insbesondere deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht, weil die Darlehensnehmerin unwahre Angaben über den Verwendungszweck des Kredites gemacht habe.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.05.2010

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