Datum: 24.04.2013

Krankenversicherungsbeiträge als Neuverbindlichkeiten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.04.2013 (7 U 142/12)

Ein Versicherter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen einen zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag außerhalb der Insolvenzmasse fortführen. Es handelt sich dann um eine Neuverbindlichkeit.

Ein Versicherungsnehmer hatte eine private Krankenversicherung unterhalten. 2008 war über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, seit 2009 war er bei einer anderen Versicherungsgesellschaft krankenversichert. In 2011 hatte die ursprüngliche Versicherungsgesellschaft den Vertrag gekündigt und für die Zeit nach Insolvenzeröffnung rückständige Beiträge über eine Inkassogesellschaft eingeklagt.

 

Das OLG Frankfurt a.M. entschied zugunsten der Versicherungsgesellschaft. Unter Insolvenzforderungen verstehe man die zur Zeit der Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner bestehenden Ansprüche. Die Versicherungsleistung, die als Gegenleistung für die Beiträge nach Insolvenzeröffnung durch den Versicherer zu erbringen wäre, sei zu dem Zeitpunkt noch nicht geleistet gewesen. Masseverbindlichkeiten würden nur vorliegen, wenn der Verwalter die Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt habe oder wenn es sich um eine sogenannte oktroyierte Masseschuld handelt, also um einen Vertrag, dessen Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss. Beides träfe nicht zu. Die Versicherungsbeiträge, die erst nach der Insolvenzeröffnung fällig geworden seien, seien daher weder Masseverbindlichkeiten noch Insolvenzforderungen, sondern Neuverbindlichkeiten. Daher konnte die Versicherung die Beiträge auch beanspruchen.

Datum der Urteilsverkündung: 24.04.2013

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