Datum: 20.06.2012

Krankentagegeld nur bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit

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Urteil des BGH vom 20.06.2012 (IV ZR 141/11)

Der Versicherer kann sich bei einer Krankentagegeldversicherung nicht nur auf solche medizinischen Befunde stützen, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit erhalten hat. Rückschauend kann er alle Untersuchungsergebnisse, die für einen bestimmten Zeitpunkt aus der Sicht ex ante den Eintritt von Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers begründen, verwenden.

Eine selbständige Maklerin hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Sie war mehrfach arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter hatte festgestellt, dass sie zum 31.03.2006. berufsunfähig gewesen sei. Daher waren die Leistungen eingestellt worden. Hiergegen hatte die Maklerin geklagt. Das Landgericht hatte einen Gutachter beauftragt, der die Berufsunfähigkeit der Maklerin zum 23.06.2006 festgestellt hatte.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Versicherung habe sich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Berufsunfähigkeit der Klägerin erst ab Kenntnis berufen können, sei rechtsfehlerhaft. Richtig sei, dass die Versicherung nicht wegen Berufsunfähigkeit der Klägerin zum 31.03.2006 leistungsfrei geworden ist. Allerdings kann sich der Versicherer nicht nur auf solche medizinischen Befunde berufen, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit beigezogen und ausgewertet hatte. Es komme darauf an, ob sich für den Zeitpunkt 23.06.2006 aus der maßgeblichen Sicht ex ante eine Prognose der Berufsunfähigkeit der Klägerin stellen lässt. Dazu habe das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen, weshalb die Sache zurückzuverweisen sei.

Datum der Urteilsverkündung: 20.06.2012

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