Datum: 01.03.2012

Klausel zur Kostenreduzierung in Rechtsschutzversicherungen ist zu unbestimmt

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 01.03.2012 (3 U 119/11)

Eine Versicherungsklausel, nach welcher der Versicherungsnehmer nach Schadenseintritt alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, sofern seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, ist intransparent und somit unwirksam.

Ein Verbraucherschutzverein hatte von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Unterlassung einer Klausel verlangt, die ihre Kunden verpflichtete, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, sofern deren Interessen nicht unbillig beeinträchtigt worden wären.

Das Oberlandesgericht schloss sich in zweiter Instanz der Ansicht des Landgerichts (Vorinstanz), des OLG München (Urteil vom 22.09.2011, Az.: 29 U 1360/11), des OLG Celle (Urteile vom 29.09.2011, Az.: 8 U 144/11, 8 U 145/11 und 8 U 146/11) sowie des OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.11.2011, Az.: 12 U 104/11) an. Die Klausel sei intransparent und benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne der Bestimmung nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt werde und er vermag daher auch nicht zu erkennen, ob und wann er gegen seine Obliegenheiten verstoße und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährde.

Datum der Urteilsverkündung: 01.03.2012

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