Datum: 18.12.2015

Keine Verweisung auf eine befristete Stelle in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Beschluss des OLG Hamm vom 18.12.2015 (20 U 187/15)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Verweisung eines in gesunden Zeiten vollbeschäftigt Tätigen auf einen befristeten Arbeitsplatz kommt keiner „entsprechenden Lebensstellung“ gleich.

Ein in gesunden Zeiten als vollbeschäftigter Berufssoldat Tätiger war aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig geworden. Aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte er die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherung machte eine sogenannte Verweisung geltend und verweigerte die weitere Zahlung.

Das OLG Hamm hat mit einem Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung dargetan und mitgeteilt, dass es die Berufung der Versicherungsgesellschaft gegen das für den Versicherten günstige Urteil der ersten Instanz zurückweisen werde (§ 522 Absatz 2 ZPO).

Der Versicherte habe nach Eintritt in die Berufsunfähigkeit ein Studium begonnen und eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter angetreten, die jedoch auf zwei Jahre befristet war. Allein die von der Versicherung angeführte (bessere) Einkommenslage lasse keinen Rückschluss auf eine „entsprechende Lebensstellung“ zu. Die Stelle war von Beginn an befristet, sie weise zudem eine Tätigkeit, die typischerweise während oder im Anschluss eines Studiums vorübergehend ausgeübt werde, auf. Zudem sei das überschaubare Tätigkeitsbild keineswegs mit der Tätigkeit eines Berufssoldaten in Vollzeit mit Auslandseinsätzen vergleichbar. Die Versicherung hat daraufhin die Berufung zurückgenommen (Beschluss vom 15.01.2016).

Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2015

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: