Datum: 05.04.2006

Keine Versagung der Restschuldbefreiung ohne konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger

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Beschluss des BGH Karlsruhe vom 05.04.2006 (XI ZB 50/05)

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Eine Verletzung von Obliegenheiten des § 295 InsO durch den Schuldner führt nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn aufgrund dieser Obliegenheitsverletzungen eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war einer Rechtsanwaltsgehilfin im Verbraucherinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden, wenn sie für die Zeit von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme. In dieser Zeit betrieb die Schuldnerin ein selbstständiges Gewerbe, ohne ihre Gläubiger hiervon in Kenntnis zu setzen, aber auch ohne Gewinn zu erzielen. Die Gläubiger verlangten daraufhin die Versagung der Restschuldbefreiung.

Das Gericht sah es als unerheblich an, ob die Schuldnerin überhaupt gegen eine Obliegenheit des § 295 InsO verstoßen hat. Ein solcher Verstoß rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderung hätten erreichen können. Diese Besserstellung müsse bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise konkret messbar und wahrscheinlich sein. Da die Schuldnerin mit ihrem Gewerbe keine Gewinne erwirtschaftete, aber wegen der Lage am Arbeitsmarkt auch keine Möglichkeit gehabt habe, an Stelle der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis einzugehen, seien die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen durch das Verhalten der Schuldnerin nicht beeinträchtigt worden.

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Datum der Urteilsverkündung: 05.04.2006

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