Datum: 26.04.2018

Keine Verantwortung der Eltern für Toilettengang des Kindes

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.04.2018 (4 U 15/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

In einer geschlossenen Wohnung müssen 3-jährige Kinder bereits nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen; auch der Gang zur Toilette bedarf mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr.

Das OLG Düsseldorf musste sich mit einem Fall befassen, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Ein dreieinhalb jähriger Junge stand nachts, nachdem seine Mutter ihn ins Bett gebracht hatte, von dieser unbemerkt wieder auf und ging auf die Toilette, wo er durch die Verwendung einer großen Menge Toilettenpapier den Abfluss komplett verstopfte. Da der nicht ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf sich verhakte, lief ununterbrochen Wasser nach, so dass das Badezimmer letztlich vollkommen überschwemmt war, so dass es in die darunter liegende Wohnung tropfte. Es entstand ein Schaden von 15.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung verlangte nun einen Teil hiervon von der Mutter zurück, da sie nach deren Ansicht ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt habe.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Mutter die gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe nicht verletzt habe. Eine ständige Beobachtung eines Dreijährigen ist nicht geboten, es reiche, wenn der Aufsichtspflichtige sich in Hörweite befinde. Dies gelte auch für den nächtlichen Toilettengang. Allgemein müsse eine gewisse Gefährdung hingenommen werden, wenn ansonsten eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. Dreijährige Kinder müssten aus diesem Grunde alleine die Toilette benutzen dürfen, selbst wenn der Spülknopf nicht einwandfrei funktioniere.

Datum der Urteilsverkündung: 26.04.2018

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