Datum: 22.01.2010

Keine Sperrung des Handy-Anschlusses wegen 15,50 Euro

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Köln vom 22.01.2010 (6 U 119/09)

Ein Mobilfunkunternehmen darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines Zahlungsverzugs von nur 15,50 Euro sperren. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma congstar entschieden.

Der Mobilfunkanbieter hatte sich in den Vertragsbedingungen vorbehalten, den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit mindestens 15,50 Euro in Verzug geraten ist. Demnach musste er den Kunden weder vorwarnen noch eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags einräumen. Darüber hinaus sollten betroffene Kunden die Kosten für die Anschluss-Sperre zahlen.


Die unangekündigte Sperre schon nach geringfügigem Rückstand benachteiligt den Kunden unangemessen, entschieden die Richter. Zum Vergleich zogen sie die gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse heran: Hier darf der Anbieter den Anschluss erst sperren, wenn der Rückstand 75 Euro beträgt. Außerdem muss er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher androhen.

Die Richter untersagten congstar auch die Verwendung einer Klausel, nach der ein Kunde in Verzug gerät, wenn der Rechnungsbetrag nicht zehn Tage nach Rechnungsstellung auf dem Konto des Unternehmens gutgeschrieben wird. Die ohnehin schon kurze Frist von zehn Tagen für die Rechnungsprüfung werde durch die Überweisungslaufzeit noch einmal unzulässig verkürzt.

Als zulässig erachteten die Richter dagegen eine umstrittene Haftungsklausel von congstar. Danach haben Kunden bis zur Verlustanzeige auch die Preise zu zahlen, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.02.2011 das Urteil des OLG Köln bestätigt. Sobald die BGH-Entscheidung schriftlich vorliegt, wird sie auf diesen Seiten veröffentlicht.

Datum der Urteilsverkündung: 22.01.2010

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Urteil des Oberlandesgericht Köln | Az. 6 U 119/09

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