Datum: 19.02.2009

Keine Rückzahlungspflicht des Lohns bei Insolvenz des Arbeitgebers

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 19.02.2009 (IX ZR 62/08)

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Hat ein Arbeitnehmer Kenntnis von rückständigen Lohnzahlungen seines Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern, so lässt sich allein daraus keine Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung herleiten. Diese hätte möglicherweise eine Rückzahlungspflicht von kurz vor Insolvenz erhaltener Gehaltszahlungen begründen können.

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber rückständige Lohnzahlungen erhalten. Er hatte Kenntnis davon, dass der Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern Lohn beziehungsweise Gehalt schuldete. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte nunmehr eine Rückzahlung des Lohnes vom Arbeitnehmer zur Insolvenzmasse.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Allein die Kenntnis der Lohnrückstände gegenüber anderen Arbeitnehmern sei kein hinreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Zudem waren im vorliegenden Fall Pressemeldungen in Umlauf, die lediglich von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten der Firma aufgrund von Zahlungsausfällen berichteten, eine Übergangslösung jedoch gefunden würde. Eine Erkundigungspflicht darüber hinaus träfe den Arbeitnehmer nicht. Er sei auch nicht in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens angestellt gewesen und hatte somit keinen Einblick in Zahlungsströme. Der Arbeitnehmer war somit nicht rückzahlungspflichtig.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.02.2009

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