Datum: 03.01.2013

Keine grob fahrlässige Unkenntnis bei Beachten der Hinweise des Anlageberaters

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Beschluss des OLG Hamm vom 03.01.2013 (I-34 W 173/12)

Erläutert der Anlageberater einem Anleger eine Anlageform und verwässert dadurch Risikohinweise im Zeichnungsschein, wie beispielsweise pauschale Hinweise auf eine „nicht mündelsichere Kapitalanlage“, so ist der Anleger hinsichtlich der Falschangaben nicht grob fahrlässig unkenntlich geblieben.

Eine Verbraucherin hatte sich am 15.03.2004 auf Empfehlung eines selbständigen Finanz- und Vermögensberaters als atypische Gesellschafterin an einem geschlossenen Leasingfonds beteiligt. Den Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus einer Erbschaft, der zugleich ihr gesamtes Vermögen darstellte, hatte die Verbraucherin für die Zukunft gut und sicher anlegen wollen. Die Beteiligung hatte zum Totalverlust geführt. Sie hatte Schadensersatz gefordert und für die Klage Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diese war vom Landgericht abgelehnt worden.

Das OLG Hamm hob die landgerichtliche Entscheidung auf. Von einer Verjährung der Ansprüche der Verbraucherin sei nicht auszugehen. Ihr habe sich der offensichtliche Widerspruch zwischen den Risikohinweisen im Zeichnungsschein und den Äußerungen des Anlageberaters nicht aufdrängen müssen, eine grob fahrlässige Unkenntnis sei also nicht gegeben. Die Verbraucherin habe ein einziges Gespräch mit dem Berater geführt. Es sei der damals 19-jährigen und in Anlagedingen unerfahrenen Frau auf eine Beratung angekommen, ein Beratungsvertrag sei stillschweigend geschlossen worden. Unabhängig von den Darstellungen im Zeichnungsschein könne ein Anleger grundsätzlich auf die Äußerungen seines Anlageberaters vertrauen. Versucht der Berater, Risikohinweise zu verwässern oder ein anderes Bild von der Anlage zu vermitteln, so stelle dies eine Pflichtverletzung dar. Es spreche viel dafür, dass die Anlegerin nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei und die Anlageform ohnehin nicht anleger- und objektgerecht gewesen sei.

Der Anlegerin wurde die Prozesskostenhilfe bewilligt.

Datum der Urteilsverkündung: 03.01.2013

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