Datum: 18.03.2008

Keine generelle Aufklärungspflicht der Bank bei Beitritt des Kunden zu einem Mietpool

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 18.03.2008 (XI ZR 241/06)

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Eine Bank, die bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen die Auszahlung eines Darlehens von der Bedingung des Beitritts zu einem Mietpool abhängig macht, trifft Aufklärungspflichten nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Verbraucher verklagte seine Bausparkasse, von der er ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung erhalten hatte, auf Schadensersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Der Kauf der Eigentumswohnung wurde mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens und zweier Bausparverträge finanziert. Weitere Bedingung für sämtliche Auszahlungen war der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Die verlangte Beteiligung habe nach Auffassung des Kunden unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Modellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verpflichtet. Regelmäßig darf davon ausgegangen werden, dass Kunden über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Eine Aufklärungspflicht kann sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben, zum Beispiel, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht oder wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft. Aus der Verpflichtung des Kunden, einem bestehenden Mietpool beizutreten folgt jedoch ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools keine Haftung der Bank wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes. Anders läge der Fall, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des Mietpools verlangt hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht geschehen.

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Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2008

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