Datum: 05.09.2012

Keine Eintragung von 48 Prozent Grundschuldzinsen in das Grundbuch

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Beschluss des OLG Schleswig vom 05.09.2012 (2 W 19/12)

Lässt sich ein gewerblicher Darlehensgeber Grundschuldzinsen von 48 Prozent p.a. gewähren, ist die dingliche Einigung zur Grundschuldbestellung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Gewährung eines grundschuldmäßig abgesicherten Darlehens ist kein Pfandleihgeschäft.

Ein gewerblicher Pfandleiher hatte mit einem Verbraucher einen Kreditvertrag geschlossen. Als Sicherheit hatte die Bestellung einer Grundschuld dienen sollen. Der Pfandleiher hatte die Eintragung einer Grundschuld nebst 48 Prozent Zinsen p.a. begehrt. Das Grundbuchamt hatte in einer Zwischenverfügung mit Hinblick auf § 138 BGB aufgefordert, entweder eine Berichtigungsurkunde einzureichen oder den Antrag zurückzunehmen. Hiergegen hatte der Pfandleiher Beschwerde eingelegt.

Das OLG Schleswig wies die Beschwerde des Pfandleihers als unbegründet zurück. Zwar könne das Grundbuchamt nur in begrenztem Maße das mit der Grundschuld verbundene Rechtsgeschäft prüfen, zum Beispiel ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorläge. Im speziellen Fall sei dies jedoch möglich. Die dingliche Einigung zur Bestellung der Grundschuld sei zumindest deshalb unwirksam, weil bei dem Darlehen Zinsen in einer Höhe vereinbart worden seien, die einen Verstoß gegen die guten Sitten begründeten (4 % pro Monat!). Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags spiele insbesondere die mögliche Sittenwidrigkeit des effektiven Jahreszinses eine Rolle. Bei der momentanen Niedrigzinsphase seien bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten Zinssätze von knapp 5 Prozent, jedenfalls jedoch weit unter 10 Prozent, üblich. Der vereinbarte Zinssatz des Darlehens sei somit offensichtlich sittenwidrig.

Im Übrigen handele es sich bei dem vorliegenden Kredit keinesfalls um ein Pfandleihgeschäft, sondern um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinne des KWG. Hierfür habe der Pfandleiher keine Erlaubnis.

Datum der Urteilsverkündung: 05.09.2012

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